Genossenschaft |
28.08.2023 08:31 Uhr

Informationen zur Erhöhung der Nutzungsgebühr

Die FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft (FZWG) hat im August und September 2023 Erhöhungsverlangen an alle Nutzer des Bestandes versendet.

Warum erhöht die FZWG die Nutzungsgebühr?

  1. Anpassung an die Ortsüblichkeit, damit die Nutzungsgebühr für jeden Nutzer in Abhängigkeit der Lage, Größe und Beschaffenheit auf ein gleichmäßiges Niveau gehoben wird.

  2. Damit sich die Einnahmen erhöhen, um die steigende Inflation bzw. die Kostenexplosion bei Baupreisen bewältigen zu können.

  3. Um die gestiegenen Anforderungen, insbesondere bei energetischen Modernisierungen durch geänderte gesetzliche Normen, bewältigen zu können.

Eine Erhöhung der Nutzungsgebühr trifft sicher bei keinem Nutzer auf entgegenkommende Freude. Wir hoffen jedoch auf Verständnis. Denn nur damit sind wir auch in Zukunft in der Lage, unsere Objekte für Sie in einem guten Zustand erhalten zu können.

So wie der Bäcker in der Nachbarschaft, der Handwerker im nahegelegenen Ort oder der Landwirt im Saalekreis müssen auch die Wohnungsunternehmen auf Preiserhöhungen reagieren. Instandsetzungen und Instandhaltungen können nicht aufgeschoben oder gar grundsätzlich vernachlässigt werden, sondern müssen zeitnah umgesetzt werden.

Die Preise für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung haben sich seit 2016 um 46,80 % erhöht. Auf solch eine Entwicklung müssen nun auch wir reagieren.

Weitere Fragen und Antworten

Der Gesetzgeber gibt den Vermietern die Möglichkeit (§ 558 BGB ff.), die Nutzungsgebühr kalt (=Kaltmiete) eines Nutzers (=Mieter) bis zur Ortsüblichkeit anzupassen. Dem Nutzer muss die Ortsüblichkeit nachgewiesen werden. Zur Begründung kann Bezug genommen werden auf:

  1. den Mietspiegel der jeweiligen Stadt (er ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, welche von der zuständigen Behörde oder von Interessentenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt worden ist)
  2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessentenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird)
  3. ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
  4. entsprechende Nutzungsgebühren (Kaltmieten) für einzelne vergleichbare Wohnungen (die Benennung von drei Wohnungen genügt)

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den Nutzungsgebühren (=Kaltmieten ohne Nebenkostenvorauszahlungen), die in einer Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit und Lage vereinbart ist, gebildet.

Bis zur nachgewiesenen Ortsüblichkeit wird die Nutzungsgebühr angepasst, es sei denn die Erhöhung übersteigt 20 % der bisherigen Nutzungsgebühr kalt (Kappungsgrenze = die Kaltmiete darf sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden).

Aufgrund der Erhöhung der Nutzungsgebühr haben Nutzer möglicherweise einen Anspruch auf staatliche Transferleistungen wie beispielsweise Wohngeld, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. Diese können sich diesbezüglich an die zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialamt, Jobcenter) der Stadt Halle (Saale) wenden. Selbstverständlich ist unser Team Sozialmanagement bei der Prüfung der Voraussetzungen und bei der Antragstellung gern behilflich.

 

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