Vorteil für Sie: Erhöhung der Umzugspauschale ab 1. April 2022
Wer berufsbedingt umzieht, kann beim Fiskus eine Umzugspauschale geltend machen. Ab dem 1. April 2022 sind das 886 Euro, für jede weitere Person 590 Euro (dazu zählen Ehepartner und im Haushalt lebende, ledige Kinder).
Die modernen Arbeitsrealitäten werden zunehmend bei der Steuererklärung berücksichtigt: Wer berufsbedingt umzieht, kann eine Umzugspauschale als Werbungskosten absetzen. Das gilt nicht nur für die Person, die wegen der Arbeit umzieht, sondern auch für Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder. Wer also umzieht, um täglich insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit zur Arbeit (und zurück) zu sparen, kann ab 1. April 2022 mehr Geld absetzen als bisher – natürlich nur, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
Konkret bedeutet das, dass die Person, die umziehen muss, einen Pauschalbetrag von 886 Euro gutgeschrieben bekommt. Jede weitere berichtigte Person bekommt 590 Euro. Damit erhöht sich die Pauschale für einen Zwei-Personen-Haushalt um 313 Euro im Vergleich zu Umzügen vor dem 1. April. Außerdem können beispielsweise doppelt gezahlte Mieten abgesetzt werden oder die Kosten für durch den Umzug notwendig gewordener Nachhilfeunterricht für Schulkinder. Die Nachhilfekosten für ein Kind werden auf 1.181 Euro angehoben.
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