Genossenschaft | 30.09.2025 10:30 Uhr

Chronik zur Wendezeit


Mit der Wende: Auf dem Weg in eine neue frohe Zukunft.


Seit 1954 tragen wir den Genossenschaftsgedanken mit in uns und verwalten Wohnungen in vielen Stadtteilen von Halle (Saale). Eine Rundum-Betreuung Ihrer Genossenschaftswohnung, Servicedienstleistungen unserer FROHE ZUKUNFT Service GmbH und lukrative Sparmodelle unserer FROHE ZUKUNFT Spareinrichtung sind nur einige unserer genossenschaftlichen Vorteile. Ihre Zukunft wird bei uns durch zeitgemäßen Wohnkomfortbezahlbare Nutzungsgebühren, Dauernutzungsverträge und intensive Mitgliederbetreuung gesichert.

Die Wendezeit war auch für die Genossenschaft eine herausfordernde Zeit

Die politische Wende in der ehemaligen DDR stellte die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Frohe Zukunft“ vor Aufgaben, die über ihre weitere Existenz entscheiden sollten. Am 24. November 1990 beschloss die Delegiertenversammlung in gelebter Demokratie eine neue Satzung und benannte sich in Wohnungsgenossenschaft „Frohe Zukunft“ eG um. Ein erster Aufsichtsrat und eine Vertreterversammlung wurden gewählt. In der Verwaltung der Geschäfte setzte man ganz auf die elektronische Datenverarbeitung. Altschuldenhilfegesetz, Privatisierung, Instandhaltung und -setzung, Sanierung und Modernisierung avancierten zu den Worten des Jahrzehnts. Sie sollten die Genossenschaft nachhaltig verändern. Am Ende würde eine neue große Herausforderung bleiben, die die Arbeit im neuen Jahrtausend maßgeblich bestimmte: Der strukturelle Leerstand.

Die Wiedergeburt einer Genossenschaft

„Seit der mit der friedlichen demokratischen Revolution in der DDR verbundenen Öffnung der Grenzen befinden wir uns in einem Prozess der Umwälzung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens“, wandten sich Anfang des Jahres 1990 in einem Rundschreiben die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden Siegfried Stavenhagen und Waldemar Müller an die Mitglieder der Genossenschaft. „Unter den Bedingungen der sozialen Marktwirtschaft, denen sich auch die Unternehmen der Wohnungswirtschaft stellen müssen, heißt es nun nach den Jahren der sozialistischen Misswirtschaft den Staatsvertrag zwischen der DDR und der BRD mit Leben zu erfüllen und somit die Voraussetzungen zu einer recht schnellen Einheit zu schaffen.“ Mit dem Rundschreiben wollte man „über die wichtigsten Probleme informieren“, weil es „nur bei einem hohen Maß an Verständnis unserer Mitglieder gelingen wird, unsere Genossenschaft in eine wirklich frohe Zukunft zu führen.“

Die weit über 8.000 Genossenschafter bewegten zweifelsohne viele und auch bange Fragen. Die wichtigste jedoch war jene nach dem Fortbestand der bisherigen Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „Frohen Zukunft“. „Auf der Grundlage des § 20 des Gesetzblattes Teil I Nr. 34 vom 21. Juni 1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der BRD in der DDR wurde vom Ministerrat beschlossen, die bestehenden AWG’n in Genossenschaften umzuwandeln“, hatte Ernst Marin, der 1. Vorsitzende, in einem persönlichen Brief die Mitglieder bereits vorab informiert.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der BRD und der DDR über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und dem damit auf ostdeutschem Boden wieder in Kraft getretenen Genossenschaftsgesetz ab 1. Juli 1990 war deren Existenz endgültig gesichert. Eine Neugründung war danach nicht erforderlich, lediglich ein neues Statut zu beschließen.

Mit Vehemenz und Nachdruck wurde in der Leibnizstraße 1a an einem solchen neuen und tragfähigen Reglements gefeilt: „Da wir im Interesse unserer Mitglieder auch weiterhin die Eigentums- form der Genossenschaft beibehalten wollen, wird zur Zeit auf der Grundlage eines Rahmenstatuts des Wohnungswirtschaftsverbandes Köln ein neues Statut erarbeitet.“4 Grundanliegen dieses neuen Statuts, sprich: der neuen Satzung, war die Sicherung des gemeinnützigen Charakters der Genossenschaft mit dem Ziel, „Wohnungsbestand zu erhalten, … Wohnnqualität im Rahmen der Instandsetzung und Modernisierung schrittweise zu verbessern und … Nutzungsgebühren relativ attraktiv zu gestalten.“5 Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsentwurfes erfolgte mit dem Rundschreiben 1/90 vom 21. August 1990 und war mit der Aufforderung der Stellungnahmen zum 15. November 1990 beendet.

Dass sich mit einer neuen Satzung auch Organe der Genossenschaft ändern würden, kündigte sich ebenfalls an: „So ist … ein ehrenamtlich tätiger Auf- sichtsrat zu wählen, der wiederum den hauptamtlich arbeitenden Vorstand bestellen wird.“6 Zur Mitarbeit wurde aufgerufen. Und schließlich: „Nach Annahme der neuen Satzung wird sich unsere Genossenschaft neu in das Genossenschaftsregister eintragen lassen.“7 Das Musterstatut vom 14. März 1957 sowie das Musterstatut vom 23. Februar 1973 verloren zum 1. Januar 1991 ihre Gültigkeit. „Bis dahin“, so informierte Ernst Marin, „muss die Genossenschaft ein Statut (Satzung) vorlegen auf der Basis des Genossenschaftsrechtes.“